Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Richtlinien beschreiben den Anspruch; nach dem 18. Geburtstag nur in Ausnahmefällen.

Medizinisch notwendig im Sinne des gesetzlichen Kassenrechtes ist eine kieferorthopädische Behandlung seit 2002 dann, wenn die Kriterien des damals eingeführten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen Systems (KIG) hinreichend erfüllt sind.

Darüber hinausgehend kann es auch Patientenwünsche zum Komfort und zur Ästhetik einer Zahnspange oder Korrekturwünsche von Befunden geben, die nicht in jedem Fall von einer Krankenkasse bzw. Versicherung bezahlt werden können.

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung konkretisiert anhand von Richtlinien alle medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlungen, die von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden dürfen. Nach dem 18. Geburtstag eines Versicherten können Kassenbehandlungen seit 1992 allerdings nur noch begonnen werden, wenn ein definierter Ausnahmebefund vorliegt.

Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn eine sehr ausgeprägte Wachstumsstörung des Gesichtsschädels besteht, die zur erfolgreichen Korrektur neben einer Zahnspange auch eine kieferchirurgische Operation gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfordert.

Kein Fall ist wie der andere, wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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